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Die "Hauptsaison" für die Abgabe der Steuererklärung ist zwar schon vorbei, trotzdem wollen wir das Augenmerk auf die korrekte Absetzung der Fortbildungskosten richten. Denn man kann eine Menge Geld vom Staat zurückbekommen, wenn man die Kosten für eine Fortbildungsmaßnahme, z.B. einen Notarztkurs, korrekt in der Steuererklärung ansetzt. Um ein paar fachkundige Infos zu bekommen, habe ich mich daher mit Alfred Daute, einem Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft Klinger und Kollegen, unterhalten:

Notarztkurs.com: Herr Daute, dass Fortbildungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, wissen wir bereits. Welche Voraussetzungen müssen diese Fortbildungsmaßnahmen erfüllen, um absetzbar zu sein?

A. Daute: Berufspezifische Fortbildungskosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzbar. Als Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung müssen die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter ausgerichet werden. Weiterhin ist es wichtig, dass der Teilnehmerkreis homogener Natur ist. Als dritte und letzte Voraussetzung muss der Erwerb der Kenntnisse auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit ausgelegt sein.

Notarztkurs.com: Okay. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, was kann man absetzen?

A. Daute:  Zu den abziehbaren Kosten gehören insbesondere Aufwendungen für

  • Lehrgänge
  • Kurse und Repetitorien
  • Prüfungen
  • Fachbücher
  • Schreibmaterialien
  • Lerngemeinschaften
  • Arbeitsmittel wie z.B. Computer etc.
  • Fahrtkosten

Hier können entweder die tatsächlichen Aufwendungen, oder statt eines Einzelnachweises auch pauschale Kilometersätze (0,30 € je Fahrtkilometer) angesetzt werden

  • Verpflegungsmehraufwendungen

Diese können im Rahmen von beruflichen Bildungsmaßnahmen mit den gesetzlichen Pauschbeträgen (6,00 € / 12,00 € / 24,00 €) berücksichtigt werden..

Notarztkurs.com: Wie ist es, wenn ich am Fortbildungsort auch noch Urlaub mache?

A. Daute: Der vollständige Abzug setzt stets voraus, dass die Reise (nahezu) ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist, d.h. ihr ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt. Im Zweifelsfall kommt auch eine Aufteilung der Kosten in einen privaten Teil und einem beruflich veranlassten Teil in Betracht.

Notarztkurs.com: Insbesondere Fachärzte müssen bestimmte Fortbildungsleistungen erbringen. Wirkt sich das auch auf die Absetzbarkeit aus?

A. Daute: Ja, nach Ansicht des Bundesfinanzhof (BFH) ist gerade bei Ärzten im Allgemeinen und bei hoch spezialisierten Fachärzten im Besonderen erst einmal von der Notwendigkeit der Fortbildung auszugehen, was die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen hierzu grundsätzlich vereinfacht.

Notarztkurs.com: Vielen Dank!

Herr Daute ist seit 2004 in der Steuerberatungsgesellschaft Klinger und Kollegen in Sandhausen bei Heidelberg tätig und ist im Team zuständig für die Erstellung von Jahresabschlüssen, Finanzbuchhaltung und Steuererklärungen. Bei Rückfragen steht er Ihnen jederzeit unter 06224 93 06-14 zur Verfügung. Oder: http://www.klinger-kollegen.de